Die Schweizer Vignette ist eine obligatorische Gebührenmarke für die Benutzung der meisten Schweizer Autobahnen und Autostrassen. Sie wurde 1985 eingeführt, um die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt des Nationalstrassennetzes zu decken. Sie ist eine Pauschalabgabe, unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Strecke.
Aktuell existiert die Vignette als Klebevignette, die am Fahrzeug angebracht werden muss. Es gibt jedoch Pläne für die Einführung einer digitalen E-Vignette in der Zukunft, die an das Kennzeichen gebunden sein wird.
Bildbeschreibung: Lastwagen auf einer Schweizer Autobahn
Die Vignettenpflicht gilt für alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.5 Tonnen, die auf gebührenpflichtigen Nationalstrassen (Autobahnen und Autostrassen) unterwegs sind.
Alle Personenwagen und Lieferwagen bis 3.5 Tonnen Gesamtgewicht benötigen eine Vignette. Dies schliesst auch Mietwagen ein, die in der Schweiz gemietet werden (in der Regel bereits vorhanden) oder aus dem Ausland kommen.
Motorräder, Motorroller und Quads unterliegen ebenfalls der Vignettenpflicht. Die Vignette muss an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil angebracht werden.
Auch Anhänger (z.B. für Boote, Gepäck) und Wohnwagen bis 3.5 Tonnen Gesamtgewicht benötigen eine eigene, separate Vignette, zusätzlich zur Vignette des Zugfahrzeugs.
Bestimmte Fahrzeuge sind von der Vignettenpflicht ausgenommen oder unterliegen einer anderen Abgabe:
Bildbeschreibung: Korrekt angebrachte Vignette auf Windschutzscheibe
Eine korrekt angebrachte Vignette ist entscheidend, um bei Kontrollen keine Probleme zu bekommen. Beachten Sie folgende Punkte:
Die Jahresvignette ist jeweils 14 Monate gültig: vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Beispiel: Die Vignette 2024 ist vom 1.12.2023 bis zum 31.01.2025 gültig.
Wer auf einer vignettenpflichtigen Strasse ohne korrekt angebrachte, gültige Vignette angetroffen wird, muss mit einer Busse rechnen. Die Busse beträgt aktuell CHF 200.-. Die Vignette muss anschliessend trotzdem erworben und korrekt angebracht werden.
Nein, die Klebevignette ist fahrzeuggebunden und nicht übertragbar. Sie darf nach dem Anbringen nicht entfernt und auf einem anderen Fahrzeug wiederverwendet werden. Bei einem Fahrzeugwechsel muss für das neue Fahrzeug eine neue Vignette erworben werden.
Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird die alte Vignette zerstört. In der Regel erhalten Sie von Ihrer Versicherung oder der Autoglaserei kostenlos eine Ersatzvignette, wenn Sie die alte, zerstörte Vignette und die Rechnung für den Scheibenwechsel vorweisen können.
Nein, in der Schweiz gibt es ausschliesslich die Jahresvignette. Es existieren keine Vignetten für kürzere Zeiträume wie Tage, Wochen oder Monate.
Die Vignettenpflicht gilt auf dem gesamten Nationalstrassennetz 1. und 2. Klasse (Autobahnen und Autostrassen). Diese Strassen sind mit weiss-grünen Schildern gekennzeichnet. Auf Kantons- und Gemeindestrassen ist keine Vignette erforderlich.
Dieses Portal dient rein informativen Zwecken. Für verbindliche Auskünfte und die aktuellsten Informationen wenden Sie sich bitte an die offiziellen Stellen.
Die zuständige Behörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Offizielle Informationen (BAZG)